Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung

 

Der Verein führt den Namen F.C. Bayern München – Fanclub „Bayern Fanatics“

Wappersdorf und hat seinen Sitz in 92360 Wappersdorf.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintra-

gung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, die Abhaltung und der

Besuch von sportlichen Veranstaltungen. Sowie die Förderung der körperlichen

und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere die Pflege der Lei-

besübung und der Kameradschaft. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-

den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt der Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedür-

fen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung

ist schriftlich vorzulegen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 4 Austritt der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat nur zum

Schluß des Kalenderjahres zulässig.

 

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündi-

gungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied der

Vorstandschaft erforderlich.

   

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

 

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederver-

sammlung.

 

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens

2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

 

Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den

Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.

 

Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend

War, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

   

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht:

  • Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
  • An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • beim Verein Anträge zu stellen

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

  • die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern
  • die Satzung des Vereins zu Befolgen
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen
  • die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten

  

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

   

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • die Vorstandschaft
  • die Mitgliederversammlung

  

§ 9 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Kassier
  • dem 2. Kassier
  • dem Schriftführer
  • 2 Ausschußmitgliedern

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzen-

de. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhält-

nis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist. 

  Die Vorstandschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  • jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
  • bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden binnen 3 Monaten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein

Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung ver-

langt.

 

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in einer

zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung

vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung der Vorstandschaft Be-

schluß zu fassen.

 

 

§ 11 Form der Berufung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

Frist von 2 Wochen zu berufen.

 

Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung

(= Tagesordnung) bezeichnen.

  

§ 12 Beschlußfähigkeit

 

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

 

Zur Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben

Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann

der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung eines

Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren

Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt wurde.

  

§ 13 Beschlußfassung

 

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem

Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier

Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

   

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu-

nehmen.

 

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlug zu unterschreiben.

Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versamm-

lungsleiter die ganze Niederschrift.

 

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  

§ 15 Kassenprüfer

 

Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer

von 2 Jahren.

 

Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des

Kassiers aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversamm-

lung hierüber Bericht zu erstatten.

   

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar

Und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver-

Wenden hat.

 

§ 17 Tag der Errichtung der Satzung

 

Die Satzung wurde am 10.08.1998 errichtet.

 

Aktuelles

  • Abfahrt FCB - Arsenal London
    am Mittwoch, den 17. April, um 16:50 Uhr.